Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt und anerkannt werden. Bei Folgeaufträgen und bei ständigen Geschäftsbeziehungen erklärt sich der Auftraggeber mit der Erteilung des Auftrags mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf Wunsch jederzeit übersandt. Sie sind in den Geschäftsräumen und auf der Homepage abrufbar.

§ 2 Zweck des Gutachtens
Das Gutachten ist ausschließlich für den festgelegten Zweck bestimmt.

§ 3 Unterlagen und Auskünfte
1. Die für das Gutachten notwendigen Unterlagen werden dem Sachverständigen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
2. Der Auftraggeber versichert, dass er über weitere Unterlagen, die für die fachliche Beurteilung des Auftragsgegenstandes von Bedeutung sein können, nicht verfügt.
3. Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an den Auftraggeber zurückzugeben.

§ 4 Frist
1. Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist in Textform zu erstatten.
2. Die Frist beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen und Auskünfte des Auftraggebers (vgl. §§ 6 Abs.1 u. § 3), beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. der Auskünfte.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung tritt Lieferverzug nicht ein.
4. Der Sachverständige ist verpflichtet, den Auftraggeber über Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Der Auftraggeber kann nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist bzw. der Zweck der Begutachtung die Auftragserledigung fordert.

§ 5 Pflichten des Sachverständigen
1. Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei zu erbringen. Er darf hierzu Unteraufträge erteilen.
2. Der Sachverständige hat eine Orts- oder Objektsbesichtigung grundsätzlich in eigener Person durchzuführen. Er darf sich jedoch vertreten lassen, wenn die persönliche Verantwortung für das gutachtliche Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird. § 4 Abs.3 bleibt davon unberührt.
3. Er leistet Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts und Ergebnisses seines Gutachtens im Rahmen des vereinbarten Auftrags und der Zweckbestimmung. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.
4. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte übernimmt der Sachverständige keine Gewähr. Eine Prüfpflicht besteht nur insoweit, als sich die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen für den Sachverständigen aufdrängt.
5. Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
6. Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihm untersagt, das Gutachten selbst, die Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrags bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrags hinaus, Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen unter unterbeauftragte Personen der Schweigepflicht unterworfen werden. Sie kann jederzeit vom Auftraggeber aufgehoben werden.


§ 6 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (vgl. § 3) unentgeltlich und rechtzeitig gegeben bzw. zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigenden jederzeit und unbeschränkt Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
3. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen (falls erforderlich durch Vollmacht) bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen dir zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
4. Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens von Bedeutung sein können.
5. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen; er braucht sie nicht zu beachten.

§ 7 Durchführung des Auftrags
1. Der Sachverständige hat den Gutachtenauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen.
2. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilung sind sorgfältig zu ermitteln und das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung ist nachvollziehbar zu begründen. Das Gutachten ist systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern und für den Auftraggeber verständlich und den Fachmann nachprüfbar zu formulieren.
3. Soweit es der Sachverständige für notwendig hält und der Charakter einer eigenverantwortlichen Leistung dadurch nicht in Frage gestellt wird, kann er sich bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Personen bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachtenauftrags die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen einer anderen Disziplin oder eines Sonderfachmanns erforderlich, hat er dazu zuvor die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und mit ihm die Zusatzkosten abzustimmen.
5. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Erledigung des Auftrags die erforderlichen Reisen, eine Orts- und Objektsbesichtigung, die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachtens bzw. Gutachtenobjekts stehen, hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

§ 8 Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
2. Eine darüber hinaus gehende Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor befragt und seine Einwilligung dazu gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung.
3. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen.
4. Vervielfältigungen des Gutachtens sind nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
5. Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dürfen zu Zwecken der Werbung nur nach Kenntnis des Inhalts der Werbung und vorherige Einwilligung des Sachverständigen verwendet werden.

§ 9 Vergütung (Abrechnung nach Zeit)
1. Der Sachverständige hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
2. Die Vergütung besteht aus einer Zeitvergütung und Ersatz der notwendigen Auslagen.
3. Es werden sämtliche Zeitabschnitte mit demselben Stundensatz in Rechnung gestellt, die unmittelbar oder mittelbar mit der Erstellung des Gutachtens in Zusammenhang stehen. Reisezeiten werden mit einem eigenen Satz abgerechnet, wenn dies im Auftrag vereinbart ist.
4. Auslagen werden in tatsächlich anfallender Höhe (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) in Rechnung gestellt. Auslagen werden insbesondere für den Einsatz von Hilfskräften, für Fahrtkosten, für Übernachtung, für Fotos und für Schreibarbeiten berechnet.
5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in der Vergütung eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6. Der Sachverständige ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine Abschlagszahlung (Vorschuss) zu verlangen. Das Gesamtvolumen der Abschlagszahlung darf 80% des Endhonorars nicht übersteigen.

§ 10 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Die vereinbarte Vergütung wird zwei Wochen nach Ablieferung des Gutachtens und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig und ist nach Eingang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Sachverständige über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens des Sachverständigen ist zulässig.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Sachverständigen anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Kündigung
1. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wird unter Abweichung von § 649 BGB auf die Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt. Der Sachverständige kann den Vertrag ebenfalls jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. In beiden Fällen ist die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen sind u.a. Widerruf der öffentlichen Bestellung oder Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen, unparteiischen und persönlichen Gutachtenerstattung. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber an der Erstattung des Gutachtens objektiv nicht mehr interessiert ist.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, um zu einem Gefälligkeitsgutachten zu gelangen; Nichtzahlung des vereinbarten Vorschusses.
4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
5. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Im Zweifelsfall ist nach tatsächlichem Zeitaufwand abzurechnen.

§ 12 Sachmangel und Gewährleistung
1. Im Rahmen der dem Auftraggeber zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach angemessener Frist kann er die Vergütung des Sachverständigen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
2. Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gutachtens schriftlich zu rügen; andernfalls erlöschen die verschuldensunabhängigen Gewährleistungsrechte nach § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB.
3. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 und Nr. 3 BGB verjähren mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.
4. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

§ 13 Haftung und Haftungsausschluss
1. Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
2. Haftet der Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sachverständigenpflichten oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzten.
3. Im Übrigen wird die Haftung für Schäden aus schuldhafter Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung ausdrücklich versprochener oder zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) und die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; hier wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
4. Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen wird, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des Sachverständigen in Soest.
2. Soweit die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach dem beruflichen Sitz des Sachverständigen.

§ 15 Schlussbestimmungen
1. Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) finden ergänzend Anwendung.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann die gesetzliche Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zweckentsprechende Bestimmungen zu ersetzen.